Unser neuer in unserer Flotte!

Ab April ist der Alfa Romeo Tonale Hybrid als Schulungsfahrzeug für die Automatik Fahrstunden im Einsatz.

New 2024 Alfa Romeo Tonale Ti 1690492473

 

 

Wir bekommen zuwachs!

Ab ende März können wir Euch einen noch besseren Service anbieten. Endlich haben wir einen zusätzlichen Fahrlehrer für Euch gefunden, der in unsere Fahrschule passt. Er ist Fahrlehrer aller Klassen und kann somit je nach Bedarf individuell eingesetzt werden. Das heißt für Euch: Kürzere Wartezeiten, und somit schneller zu Eurem Führerschein kommen. Natürlich mit einem zusätzlichem Fahrzeug fur die Ausbildung der Klassen B und BE.

2022 Kia Sportage Dark Penta Metal

 

 

Nutzung von Fahrerassistenzsystem (FAS) bei der praktischen Prüfung:

 
Amtlicher Text:
 
„Bei Prüfungsfahrzeugen, die über Systeme verfügen, die die Längs- und Querführung des Fahrzeugs in einem spezifischen Anwendungsfall aktiv und kontinuierlich übernehmen können, entscheidet der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr über den Einsatz dieser Systeme“. Zur Sicherstellung einer harmonischen und konstruktiven Umsetzung dieser Vorgabe für den*die Bewerber*in, die Fahrschulen und den*die Prüfer*in erfolgt die Einführung gestaffelt in Abschnitten.
 
Im Zeitraum vom 01.06.2022 bis zum 31.07.2022 wird ausschließlich durch den*die Prüfer*in folgendes FAS geprüft:
 
Adaptive Geschwindigkeitsregelanlage Fahrzeug fährt mit einer von dem*der Fahrer*in eingestellten Geschwindigkeit und hält einen von dem*der Fahrer*in eigestellten Mindestabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug ein.
 
(falls Adaptive Geschwindigkeitsregelanlage nicht vorhanden, Tempomat)
 
Fahrzeug fährt mit einer von dem*der Fahrer*in eingestellten Geschwindigkeit. Sollte im Prüfungsfahrzeug dieses FAS nicht vorhanden sein, erfolgt durch den*die Prüfer*in keine Aufforderung zur Anwendung eines anderen FAS. Nutzt der*die Bewerber*in eigenverantwortlich ein anderes FAS, erfolgt die Bewertung beim Einsatz dieses FAS entsprechend den derzeitigen gesetzlichen Grundlagen des Fahraufgabenkataloges und den Anwenderhinweisen zur Bewertung der Nutzung von Fahrerassistenzsystemen.
 
Nach dieser zweimonatigen Einführungsphase mit einem FAS zur Längsstabilisierung wird ein weiteres FAS zur Querstabilisierung hinzukommen. Dazu werden wir wieder rechtzeitig informieren.
 
Die Durchführung der praktischen Prüfung mit FAS erfolgt unter folgen Kriterien:
 
▪ Dem*der Prüfer*in wird die Liste der im Fahrzeug verbauten FAS (siehe Datenblatt oben) durch den*die Bewerber*in/die Fahrschule zu Beginn der Prüfung vorgelegt. ▪ Der* die Prüfer*in wählt mind. eines und max. zwei FAS pro Prüfung (möglichst 1 x zur Längs- und 1 x zur Querstabilisierung) aus. ▪ Der*die Prüfer*in wählt möglichst zu Beginn der Prüfung die FAS aus, welche er*sie genutzt haben möchte und teilt diese Entscheidung dem*der Bewerber*in mit. Ungeachtet dessen kann der*die Bewerber*in selbständig und eigenverantwortlich noch weitere FAS während der Prüfung einsetzen. ▪ Der*die Prüfer*in kann das Einschalten oder auch das Abschalten der FAS nur dann fordern, sofern dies durch das jeweilige System des Fahrzeugherstellers überhaupt möglich ist.
Unser Ziel ist es damit die Einbindung der FAS in die praktische Prüfung mit den Fahrschulen zusammen für alle Beteiligten möglichst schrittweise und einfach zu gestalten

Verlängerung der Weiterbildungspflicht für LKW und Bus Fahrer

  • Schlüsselzahl 95

  • Durch die Regelungen in Artikel 2 (Verlängerung der in Richtlinie 2003/59/EG vorgesehenen Fristen) gilt die Schlüsselzahl 95 bzw. Fahrerqualifizierungsnachweise automatisch als um zehn Monate verlängert, ausgehend von dem auf dem jeweiligen Führerschein angegebenen Datum. Dies betrifft jedoch nur solche Eintragungen, die im Zeitraum 1. September 2020 bis 30. September 2021 abgelaufen sind oder ablaufen würden. 
     
  • Gültigkeit von Führerscheinen

  • Nach Artikel 3 (Verlängerung der in Richtlinie 2006/126/EG vorgesehenen Fristen) der Verordnung wird die Gültigkeitsdauer von Führerscheinen, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. September 2021 abgelaufen wären oder ablaufen würden, um zehn Monate ab dem auf dem jeweiligen Führerschein angegebenen Ablaufdatum verlängert
     
  • Es bleibt folglich bei den schon bisher bestehenden Regelungen der Omnibus-II Verordnung mit der Maßgabe, dass die Referenzzeiträume um drei Monate und damit bis zum 30. September 2021 verlängert werden. 
     
  • Auch wenn die Verordnung „Omnibusverordnung“ genannt wird, gelten die o.a. Regelungen nicht nur für Inhaber eines Busführerscheins der Klassen D1 oder D, sondern auch für Lkw-Fahrer mit der Führerscheinklasse C1 bzw. C. 

VGH setzt Betriebsuntersagung für Fahrschulen außer Vollzug
Welche Vorgaben gelten ab 1. März?

Derzeit erreichen uns zahlreiche Anfragen von Fahrschülern, die wissen möchten, wie es mit dem Betrieb der Fahrschulen ab der kommenden Woche weitergeht, bzw. in welchen Landkreisen die Fahrschulen wieder öffnen dürfen. 

Diese Fragen können derzeit leider noch nicht beantwortet werden. Das zuständige Referat des Verkehrsministeriums hat auf Anfrage mitgeteilt, man befinde sich derzeit in Abstimmung mit dem Sozialministerium und werde die Fahrlehrerverbände sofort informieren, wenn die neuen Regelungen feststehen.

Weiterer Ablauf:

  • Gegenstand des Beschlusses des VGH war, dass die Regelung des § 1d Abs. 8 der baden-württembergischen Corona-Verordnung, mit der landesweit für die Fahrschulen ein Betriebsverbot verhängt wurde, zum 1. März 2021 außer Vollzug gesetzt wurde und somit ab dem kommenden Montag nicht mehr gültig ist. Vom VGH wurde dabei gerügt, dass die Landesregierung die Notwendigkeit eines landesweit einheitlichen Vorgehens – angesichts der sehr unterschiedlichen Inzidenzwerte in den einzelnen Landkreisen – nicht ausreichend begründet habe. Entgegen anders lautender Informationen in der Presse ist dem VGH-Beschluss jedoch kein bestimmter Inzidenzwert zu entnehmen, bei dessen Überschreitung eine Schließung der Fahrschulen weiterhin gerechtfertigt wäre.
     
  • Nun wird zunächst die baden-württembergische Landesregierung (Corona-Lenkungsgruppe) die Corona-Verordnung an den VGH-Beschluss anpassen und festlegen, in welchen Regionen, bei welchen Inzidenzwerten und unter welchen sonstigen Voraussetzungen und Vorgaben Fahrschulen öffnen dürfen oder geschlossen bleiben müssen.
     
  • Anschließend wird die Corona-Verordnung verkündet und veröffentlicht.
     
  • Danach wird das Verkehrsministerium die Fahrlehrerverbände über die neuen Corona-Vorgaben informieren. 

 

Neue Führerscheinregelung mit Automatik Fahrzeugen

 
 

Schalt-Fahrten im Vorgriff:
 

Schulung jetzt starten – mit dem Datum noch warten

Wie schon häufiger in der Vergangenheit ist auch diese Änderung im Straßenverkehrsrecht nicht als Aprilscherz gemeint: Zum 1.4.2021 tritt die neue Automatik-Regelung mit der Schlüsselzahl B197 in Kraft, die trotz Automatik-Prüfung zu einer Fahrerlaubnis ohne Automatik-Beschränkung führt.

Offenbar rechnen die Behörden in diesen angestrengten Zeiten mit einer hohen Nachfrage nach dem neuen Angebot. Deshalb haben einige der zuständigen Landesministerien ihren Fahrerlaubnisbehörden bereits bestätigt, dass mit der Ausbildung im Rahmen der neuen Schlüsselzahl B197 (neue Automatik-Regelung) ab sofort begonnen werden kann. Wegen des festgelegten Inkrafttretens der Verordnung dürfen die Bescheinigungen allerdings erst ab dem 1.4.2021 ausgestellt (datiert) werden. – Fragen Sie am besten direkt bei Ihrer Fahrerlaubnisbehörde nach!
Für die Fahrschulen, denen der praktische Fahrunterricht auch unter den derzeit gegebenen Umständen erlaubt ist, bedeutet das, sie können schon heute mit der neuen „Automatik-Prüfung ohne Beschränkung“ werben sowie Ausbildungs- und Testfahrten durchführen – nur mit dem Ausstellen der Bescheinigung zur Vorlage bei der Behörde müssen sie bis zum Stichtag warten.

Integrierte“ Ausbildung
 

Ab sofort kann die Ausbildung also parallel auf Automatik- und Schaltwagen erfolgen. Dabei werden die Fahrzeugarten idealerweise so in den Lernprozess integriert, dass Fahranfänger jeweils den größeren Teil ihrer Aufmerksamkeit dem Straßenverkehr widmen können. Statt sich mit der Koordination von Kupplung, Gaspedal und Schalthebel (also Händen und Füßen) abzulenken, können sie z. B. im Automatik-Pkw erste Fahrerfahrungen im Straßenverkehr sammeln. Anschließend lernen sie z. B. im Simulator und auf dem Übungsplatz die Schaltvorgänge, bis sie diese auch im Straßenverkehr sicher beherrschen. Nach einer besonderen Testfahrt können sie sich im Automatikfahrzeug wieder voll auf die Prüfung konzentrieren – und müssen kein Prüfungsversagen durch fehlerhaftes Anfahren an einer Steigung oder das Abwürgen beim Anfahren an einer Ampel fürchten.

 

Aktuelle Corona Verordnung für Fahrschulen

Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, den Lockdown zu verlängern und zu verschärfen. Davon betroffen sind auch die Fahrschulen. Zum 11. Januar 2021 tritt eine geänderte Corona-Verordnung in Kraft. Diese gilt zunächst bis zum 31. Januar 2021. Über die wichtigsten Änderungen möchten wir Sie informieren: Grundsätzliche

Schließung der Fahrschulen Aufgrund der weiterhin hohen Infektionszahlen sowie der zwischen der Bundeskanzlerin und den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten abgestimmten weiteren Reduzierungen der Kontakte werden Fahrschulen ab dem 11. Januar 2021 grundsätzlich geschlossen. Von diesem Grundsatz sind Ausnahmen vorgesehen:

Ausnahmen von der Schließung der Fahrschulen Es bestehen folgende Ausnahmen von der Schließung der Fahrschulen:

Online-Unterricht in der genehmigten Form (Theorieunterricht) ist weiterhin zulässig, jedoch nur die reine OnlineDurchführung, eine Durchführung in Hybridform ist nicht zulässig.

Fahrausbildung (Theorie und Praxis) zu beruflichen Zwecken In diesen Fällen ist der Theorie- und Praxisunterricht (auch in Präsenzform) unter Einhaltung der Hygienevorgaben aus der Corona-Verordnung möglich. Berufliche Zwecke sind hierbei eng auszulegen, es geht insbesondere um die Fahrausbildung in den LKW- und Bus-Fahrerlaubnisklassen. Die Fahrschüler müssen im Zweifelsfall den beruflichen Zweck nachweisen.

Fahrausbildung (Theorie und Praxis) für den zwingend erforderlichen ehrenamtlichen Bereich Zu den zwingend erforderlichen ehrenamtlichen Bereichen zählen insbesondere die Freiwillige Feuerwehr, der Rettungsdienst, der Katastrophenschutz sowie das Technischen Hilfswerk. Fahrausbildung für Personen, welche zur Erfüllung ihrer Aufgaben in diesen Bereichen eine entsprechende Fahrerlaubnis benötigen, ist unter Einhaltung der Hygienevorgaben der CoronaVerordnung weiterhin (auch in Präsenzform) möglich. Es muss in den Fällen ein Nachweis der Teilnehmer bestehen, wonach die Fahrausbildung für den zwingend erforderlichen ehrenamtlichen Bereich erforderlich ist, z.B. Bestätigung des Feuerwehrkommandanten.

Fahrausbildung (nur Praxis) für unmittelbar vor dem Abschluss der Ausbildung stehende Fahrschüler Mit dieser Regelung sollen Härtefälle vermieden werden, in denen ein Fahrschüler die theoretische Fahrerlaubnisprüfung bereits bestanden hat und die praktische Fahrausbildung bereits komplett absolviert und abgeschlossen wurde und lediglich die praktische Fahrerlaubnisprüfung noch zu absolvieren ist. Der Fahrschüler muss bereits prüfungsreif sein. Zu diesem Zweck ist eine „letzte“ Vorbereitungsstunde auf die praktische Prüfung zulässig.

Veranstaltung nach § 1b Absatz 1 Nummer 8 Corona-Verordnung Die Durchführung von zulässigen Veranstaltungen im Sinne von § 1b Absatz 1 Nummer 8 ist für die Fahrschulen weiterhin möglich. Hierzu zählt insbesondere die Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsrecht.

Weitere Fahrschulangebote, wie Fahreignungsseminare, Aufbauseminare im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe sind nicht zulässig.

Am Fahrschulunterricht in Präsenzform, insbesondere dem Theorieunterricht dürfen nur Personen teilnehmen, für welche die Fahrausbildung zulässig ist (berufliche Zwecke, zwingend erforderlicher ehrenamtlicher Bereich, unmittelbar vor Abschluss der Fahrausbildung). Weitere Personen dürfen den Fahrschulunterricht nicht besuchen.

Fahrerlaubnisprüfungen Theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfungen sind weiterhin unter Einhaltung der Hygienevorgaben der Corona-Verordnung möglich (siehe § 1b Absatz 1 Nummer 4 CoronaVerordnung).

Aus- und Weiterbildung Berufskraftfahrerqualifikation und Fahrlehrer Für die Bereiche der Aus- und Weiterbildung Berufskraftfahrerqualifikation und Fahrlehrer läuft aktuell noch die Abklärung, welche Auswirkungen die Änderungen der Corona-Verordnung für diese Bereiche haben. Wir informieren Sie, sobald die Abklärung erfolgt ist.

Klarstellung zum Thema "berufliche Zweck"

In den vergangenen Tagen wurden verstärkt Rückfragen an uns herangetragen, wie der „berufliche Zweck“ im Sinne des § 1d Absatz 8 Nummer 1 Corona-Verordnung auszulegen ist. Wir haben daher im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales und Integration ergänzende Hinweise zur Auslegung erstellt: Es handelt sich bei den Regelungen in § 1d Absatz 8 Corona-Verordnung um Ausnahmeregelungen. Daher ist der Begriff „berufliche Zwecke“ eng auszulegen. Grundsatz ist eine Untersagung des Betriebes der Fahrschulen zur Reduzierung und Vermeidung von Kontakten. Ausnahmen dürfen nicht der Regelfall sein und müssen sich an den weiteren Regelungen der Corona-Verordnung zum Schutz vor einer Ausbreitung des Corona-Virus orientieren. Die Ausnahmeregelung des § 1d Absatz 8 Nummer 1 Corona-Verordnung muss angelehnt an die Regelungen in § 1b Absatz 1 Nummer 8 Corona-Verordnung so ausgelegt werden, dass die Fahrausbildung für die ausgeübte Tätigkeit erforderlich und der Erwerb der Fahrerlaubnis unaufschiebbar sein muss. Dies ist insbesondere erfüllt, wenn: • der Erwerb der Fahrerlaubnis der LKW- und Bus-Klassen inklusive dafür erforderlicher Vorbesitzklassen berufsbedingt erfolgt, • der Erwerb der Fahrerlaubnis der Klassen B, BE aufgrund einer stichhaltigen Arbeitgeberbescheinigung bzw. zwingender Notwendigkeit (z.B. Rettungsdienst, Feuerwehr, Technisches Hilfswerk, Pflegeberufe, Erhalt kritischer Infrastruktur) erforderlich ist, • der Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse B, BE durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert wird, • der Erwerb der landwirtschaftlichen Fahrerlaubnisklassen aufgrund eigener zu bewirtschafteten Flächen erfolgt oder • der Erwerb der Fahrerlaubnis aufgrund gesetzlicher Vorschriften für die konkret ausgeübte Tätigkeit erforderlich und vorgeschrieben ist. Ein bloßer Erwerb der Fahrerlaubnis, um zum Beispiel schneller zur Arbeits- bzw. Ausbildungsstätte zu gelangen, kann nicht unter den Begriff „beruflicher Zweck“ fallen. Auch in vielen Ausbildungsberufen ist eine Fahrerlaubnis nützlich, jedoch meist nicht zwingend zur aktuellen Fortsetzung der Ausbildung erforderlich und kann somit nicht unter die Ausnahmeregelung im Sinne des § 1d Absatz 8 Nummer 1 CoronaVerordnung fallen (der Erwerb der Fahrerlaubnis kann aufgeschoben werden).

 Der weg zu Eurem Führerschein trotz Covid 19!

Ab sofort könnt ihr Euch auch während des Lockdowns kontaktlos auf unserer Homepage unter www.fahrschule-koenig.net anmelden. Unter dem Reiter "Online-Anmeldung" habt Ihr das Anmeldeformular zum ausfüllen. Wir bearbeiten dann Eure Unterlagen und schicken sie an Euch komplett ausgefüllt zurück. Und durch die Teilnahme am Online-Unterricht könnt Ihr dann beim TÜV die theoretische Prüfung ablegen. So verkürzt Ihr die Wartezeit bis die Fahrschule den Regelbetrieb wieder aufnehmen darf. Absolut Stressfrei.

Neues ab dem 01.01.2021

TÜV SÜD: DIE PRAKTISCHE PRÜFUNG WIRD DIGITALER UND BIETET FAHRSCHÜLERN MEHR TRANSPARENZ

Neues Jahr, neue Regeln: Ab dem 1. Januar tritt die Optimierte Praktische Fahrerlaubnisprüfung (OPFEP) in Kraft. Kernstück ist der neue Fahraufgabenkatalog, in dem alle sicherheitsrelevanten Anforderungen an die Fahrschüler erstmals vollständig zusammengefasst wurden. Der Katalog bietet fortan eine transparente Grundlage für die Bewertung der Fahrkompetenz. Davon profitieren vor allem auch die Bewerber. Zwar dauert die praktische Prüfung insgesamt 10 Minuten länger. Dafür erhalten die Fahrerlaubnisbewerber gleich nach der Prüfung eine detaillierte Rückmeldung und können die Prüfungsdokumentation via QR-Code sofort aufs Smartphone laden.

opfepVorbeifahren und Überholen, Kreisverkehr, Kurvenfahren, Abbiegen, Fußgängerüberweg: Das sind einige der Punkte, an denen die Fahrkompetenzen von Fahrerlaubnisbewerbern gemessen werden. Für die OPFEP wurde der gesamte Fahraufgabenkatalog und die festgelegten Bewertungskriterien digitalisiert. Sie stehen dem Prüfer fortan während der Prüfung auf einem Tablet zur Verfügung. Katalog und Kriterien bilden für Fahrschüler, -lehrer und Prüfer eine einheitliche und transparente Grundlage für die gesamte Ausbildung und für die Prüfung.

Diese dauert ab dem 1. Januar 2021 insgesamt zehn Minuten länger, wobei fünf Minuten für eine lernförderliche Leistungsrückmeldung mit ausführlicher mündlicher und schriftlicher Einschätzung der Fahrkompetenz veranschlagt sind. Jochen Krebs, Leiter Serviceline Fahrerlaubnis bei TÜV SÜD: „Mit der OPFEP haben wir jetzt den gesamten Prozess digitalisiert. Die schnelle Auswertung macht die Prüfung transparent und der Bewerber bekommt sofort ein Feedback dazu, wie er gefahren ist. Dabei geht es nicht nur um die Fehler, sondern erstmals auch ausdrücklich um Lob, wenn Situationen besonders souverän gemeistert wurden.“ Die digitale Dokumentation liefert dem Fahrerlaubnisbewerber zudem eine detaillierte Grundlage für alle weiteren Schritte im Rahmen seiner zukünftigen Mobilität. Der Fahrschüler kann sich die Auswertung noch im Auto via QR-Code aufs Smartphone laden oder auch bequem per E-Mail schicken lassen.

BUNDESWEITE HARMONISIERUNG

Die Vorteile der Digitalisierung liegen auf der Hand. Denn die erhobenen Daten sorgen nicht nur für Transparenz, sondern bieten viele Möglichkeiten, Ausbildung und Prüfung weiter zu verbessern. Dafür werden zukünftig die Daten aus allen Prüfungen bundesweit anonymisiert erfasst. Auf dieser Grundlage können Schwerpunktthemen detektiert werden – Verkehrssituationen etwa, in denen überall besonders viele Fehler gemacht werden. Das daraus entstehende bundeseinheitliche Bild zu den Fahrkompetenzen der Fahrerlaubnisbewerber bietet den Verantwortlichen eine solide Grundlage für die weitere Entwicklung der Ausbildung für die Fahrerlaubnis insgesamt. Krebs: „Die Daten können einen hervorragenden Beitrag für die wissenschaftliche Forschung leisten – nicht nur für die Weiterentwicklung in Sachen Fahrerlaubnisausbildung und -prüfung, sondern auch beispielsweise für die Unfallforschung und vor allem für die kontinuierliche Erhöhung der Verkehrssicherheit.“

Die Einführung der OPFEP am 1. Januar 2021 wurde mit der 13. Änderung der Fahrerlaubnisverordnung bereits im März 2019 festgelegt. Die Neuregelung wurde in den vergangenen Jahren von der Arbeitsgemeinschaft der Technischen Prüfstellen (TÜV | DEKRA arge tp 21), vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), von der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände (BVF) und der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) entwickelt. Sie wurde wissenschaftlich untersucht und in rund 10.000 Prüfungen unter realen Bedingungen erfolgreich erprobt. Die Neuregelung umfasst alle Fahrerlaubnisklassen.

Ab dem 1. April 2020 greift beim Führerscheinerwerb die Automatikregelung. Fahrschüler der Klasse B können ihre Ausbildung in einem Automatikfahrzeug absolvieren und trotzdem später ein Auto mit Schaltgetriebe fahren. Dafür müssen sie mindestens zehn zusätzliche Fahrstunden mit einem Schalter machen und von der Fahrschule nach einer mindestens 15-minütigen Testfahrt die Fahrtauglichkeit bescheinigt bekommen.

Direkt zum Jahresstart 2021 tritt eine Gesetzesänderung in Kraft, wodurch künftig auch das Fotografieren und Filmen von Toten sanktioniert werden kann. Gaffer müssen dann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer empfindlichen Geldstrafe rechnen. Bislang waren mit Paragraph 201 a StGB nur lebende Personen vor bloßstellenden Aufnahmen geschützt.

Für alle Neuwagen wird DAB+ ab dem 21. Dezember 2020 gemäß einem neuen EU-Recht Pflicht. Der Beschluss verpflichtet Hersteller aller Mitgliedsstaaten, die Radios ihrer Neuwagen ab dann mit dem digital-terrestrischen Radioempfang auszurüsten.

 

Neuerungen der StVO

Mit der StVO-Novelle gehen neue bzw. erhöhte Geldbußen einher. Die folgende Ausführung stellt dabei keine vollständige Auflistung aller angehobenen Regelsätze dar, sondern stellt nur einige der vorgenommenen Änderungen vor.

Insbesondere für das verbotswidrige Parken auf Geh- und Radwegen sowie das nunmehr unerlaubte Halten auf Schutzstreifen und das Parken und Halten in zweiter Reihe wurden die Regelsätze angepasst. Bei schwereren Verstößen ist in diesen Fällen darüber hinaus künftig der Eintrag eines Punktes in das Fahreignungsregister vorgesehen: wenn durch das verbotswidrige Parken oder Halten in zweiter Reihe und auf Fahrradschutzstreifen oder Parken auf Geh- und Radwegen andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden, eine Sachbeschädigung erfolgt ist oder das Fahrzeug auf dem Geh- oder Radweg länger als eine Stunde parkt.

Allgemeine Halt- und Parkverstöße werden nun mit einer Sanktion bis zu 25 Euro geahndet. Darüber hinaus werden auch die Geldbußen für das unberechtigte Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz von 35 auf 55 Euro angehoben. Außerdem wird ein neuer Tatbestand für das unberechtigte Parken auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge eingeführt (55 Euro), sowie die Geldbuße für das unberechtigte Parken auf einem Parkplatz für Carsharing Fahrzeuge auf die gleiche Höhe angehoben. Auch die Geldbuße für das rechtswidrige Parken an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen, im Bereich einer scharfen Kurve und vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten wird angehoben.

Das unerlaubte Nutzen einer Rettungsgasse kann genauso verfolgt und geahndet werden wie das Nichtbilden einer Rettungsgasse. Es drohen Bußgelder bis zu 320 Euro sowie ein Monat Fahrverbot. Außerdem droht für diese Verstöße die Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister. Neu ist auch ein Fahrverbot für das Nichtbilden einer Rettungsgasse auch ohne Verwirklichung einer konkreten Gefahr oder Behinderung.

Bei geringeren Geschwindigkeitsverstößen als bisher wird ein Monat Fahrverbot verhängt. Dies gilt innerorts nun bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h.
Die neue Straßenverkehrs-Ordnung bringt viele Verbesserungen für mehr Verkehrssicherheit. Die Bundesländer haben allerdings im Bundesrat zahlreiche Verschärfungen und Fahrverbote in die StVO eingebracht. Diese sind vereinzelt unverhältnismäßig. Zahlreiche Bürger, die auf ihr Auto angewiesen sind, haben uns geschrieben. Sie haben Angst, ihren Führerschein und damit ihren Job zu verlieren. Das BMVI arbeitet derzeit an einer Änderung und ist bereits auf die Bundesländer zugegangen, um deren für die Umsetzung notwendige Zustimmung zu erhalten.

Auch die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, linksseitig angelegten Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird statt bis zu 25 Euro mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet.
Auch das sogenannte Auto-Posing kann wirksam geahndet werden: Durch die StVO-Novelle wird die Geldbuße für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie dem unnützen Hin- und Herfahren von bis zu 20 Euro auf bis zu 100 Euro angehoben.

Auszug aus dem Bußgeld- und Punktekatalog

Der nachfolgende Auszug aus dem Bußgeld- und Punktekatalog ist als Service für den interessierten Verkehrsteilnehmer gedacht. Er dient als Information über besonders unfallträchtige Verstöße und ihre juristischen Folgen wie

  • Verwarnungsgeld,
  • Bußgeld,
  • Punkte im Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg und
  • Fahrverbot.

Es handelt sich hierbei nicht um einen amtlichen Text. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen. Jegliche Haftung für eventuelle Schäden im Zusammenhang mit der Nutzung dieses Informationsangebotes ist ausgeschlossen.

Grundsätzlich gilt für alle Verkehrsteilnehmer die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass kein anderer behindert, belästigt oder gar gefährdet oder geschädigt wird.

Eine ausführliche Übersicht zum Bußgeld- und Punktekatalog sowie weitere Informationen finden Sie im Internetangebot des Kraftfahrt-Bundesamtes.

Geschwindigkeit

Tabelle: Geschwindigkeitsüberschreitung (Pkw, andere Kfz bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht).

Überschreitung in km/hInnerhalb geschlossener OrtschaftenAußerhalb geschlossener Ortschaften
Regelsatz in €FahrverbotPunkteRegelsatz in €FahrverbotPunkte
bis 10 30 20
11–15 50 40
16–20 70 60
21–25 80 1 Monat 1 70 1
26–30 100 1 Monat 1 80 1 Monat 1
31–40 160 1 Monat 2 120 1 Monat 1
41–50 200 1 Monat 2 160 1 Monat 2
51–60 280 2 Monate 2 240 1 Monat 2
61–70 480 3 Monate 2 440 2 Monate 2
über 70 680 3 Monate 2 600 3 Monate 2

Halt- und Parkverstöße

Tabelle: Auszug von Verstößen gegen Halt- und Parkvorschriften.

TatbestandRegelsatz in €Punkte
Vorschriftswidrige Gehwegbenutzung 55
  mit Behinderung/ Gefährdung oder Sachbeschädigung bis zu 100
Allgemeiner Parkverstoß 25
  mit Behinderung oder länger als eine Stunde 40
Allgemeiner Haltverstoß 20
  mit Behinderung 35
Unzulässig in zweiter Reihe gehalten oder geparkt 55
  mit Behinderung/ Gefährdung oder Sachbeschädigung bis zu 110 1
An einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder im Bereich einer Kurve geparkt 35
  mit Behinderung oder länger als eine Stunde 55
  mit Behinderung eines Rettungsfahrzeugs im Einsatz 100 1
Unzulässig auf einem Geh- und Radweg geparkt 55
  mit Behinderung, länger als eine Stunde und dabei mit Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung bis zu 100 1
Vor oder in einer Feuerwehrzufahrt geparkt 55
  mit Behinderung eines Rettungsfahrzeugs im Einsatz 100 1
Unzulässig auf einem Schutzstreifen für den Radverkehr gehalten 55
  mit Behinderung/ Gefährdung oder Sachbeschädigung bis zu 100 1
Unberechtigt auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt 55
Unberechtigt auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge geparkt 55
Unberechtigt auf einem Parkplatz für Carsharingfahrzeuge geparkt 55

Weitere Verstöße

Tabelle: Auszug von weiteren Verstößen des Bußgeldkatalogs

TatbestandRegelsatz in €FahrverbotPunkte
Abgebogen, ohne ein anderes Fahrzeug durchfahren zu lassen, und dabei eine Gefährdung hervorgerufen 140 1 Monat 1
Beim Abbiegen auf zu Fuß Gehende keine besondere Rücksicht genommen und die Fußgänger dadurch gefährdet 140 1 Monat 1
Mit einem Fahrzeug (mit zulässiger Gesamtmasse über 3,5 t) innerorts beim Rechtsabbiegen nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren 70 1
Nichtbilden einer Rettungsgasse 200 1 Monat 2
Unberechtigte Nutzung einer Rettungsgasse 240 1 Monat 2
  mit Behinderung/ Gefährdung oder Sachbeschädigung bis zu 320 1 Monat 2
Bei Fahrzeugbenutzung unnötigen Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigung verursacht 80
Andere durch unnützes Hin- und Herfahren innerorts belästigt 100


 Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196 (Klasse A1 mit dem Autoführerschein)

  • Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 196 erteilt werden für Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt.
  • Mindestalter: 25 Jahre
  • Vorbesitz: Klasse B seit mindestens 5 Jahren
  • Spezielle Fahrerschulung für das Führen von Krafträdern der Klasse A1 gemäß Anlage 7b der FeV

 

Fahrerschulung für das Führen von Krafträdern
der Klasse A1


Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 196 ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung von mindestens neun Unterrichtseinheiten von jeweils 90 Minuten.

Ziel der Schulung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führen eines Kraftrades der Klasse A1.

Die Ausbildung muss von der Fahrschule in ausreichender Form dokumentiert werden.
 

Theoretischer Schulungsstoff


Die theoretische Schulung beträgt mindestens vier Unterrichtseinheiten zu jeweils 90 Minuten und entspricht dem klassenspezifischen Zusatzstoff für Motorrad-Fahrschüler aus der Anlage 2.1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung.
 

Praktischer Schulungsstoff


Die praktische Schulung beträgt mindestens fünf Unterrichtseinheiten zu jeweils 90 Minuten. In diesen Unterrichtseinheiten sind mindestens die Sachgebiete nach Anlage 3 Nummer 17.2 und Anlage 4 Nummer 1 und 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung zu schulen.
Die gleichzeitige praktische Schulung von mehreren Teilnehmern ist unzulässig.
 

Schulungsfahrzeug


Als Schulungsfahrzeug ist ein Kraftrad nach Anlage 7 Nummer 2.2.3 der FeV zu verwenden. Für das Schulungsfahrzeug muss eine geeignete technische Einrichtung zur Verfügung stehen, die es dem Fahrlehrer ermöglicht, mit dem Teilnehmer zu kommunizieren.
 

Abschluss der Schulung


Für die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung hat der Teilnehmer während der fahrpraktischen Übungen seine Fähigkeit und Verhaltensweisen zum Führen von Krafträdern der Klasse A1 unter Beweis zu stellen. Nach Abschluss der Fahrerschulung hat der Inhaber der Fahrschule oder die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes dem Teilnehmer eine Bescheinigung nach Nummer 6 der FeV über die erfolgreiche Teilnahme auszustellen.

Anmerkung

Die Mindeststundenzahl der praktischen Ausbildung reicht erfahrungsgemäß nicht aus um eine Bescheinigung zu erlangen. Bedenkt man das die Ausbildung regulär alleine schon 12 Pflichtfahrten beinhaltet erscheint es eher unwahrscheinlich die erforderlichen Kenntnisse in dieser kurzen Zeit zu erlangen.


 

NEUES BEZAHLVERFAHREN FÜR DIE FÜHRERSCHEINPRÜFUNG BEI TÜV SÜD

Die wichtigsten Fragen und Antworten.

Kann ich mich selbst zur Theorie- oder Praxisprüfung anmelden?

Nein - die Anmeldung zu theoretischen oder praktischen Prüfterminen erfolgt grundsätzlich über die Fahrschule.

Kann ich die Prüfgebühr vor der Prüfung beim Prüfer bezahlen?

Nein - die Bezahlung am Prüfungstag oder erst beim Prüfer ist nicht möglich. Die Fahrschule kann den Bewerber erst zu einer Prüfung buchen, wenn die Leistung (Theorie bzw. Praxis) aus dem übersandten Kostenvorschuss bezahlt wurde. Erfolgt die Abrechnung der Prüfgebühren direkt mit der Fahrschule, entfällt die direkte Bezahlung an den TÜV SÜD.

Was ist ein Kostenvorschuss?

Der Kostenvorschuss ist eine Aufforderung zur Bezahlung aller beantragten Prüfleistungen und stellt die Rechnung in steuerrechtlichem Sinn dar.

Wann bekomme ich den Kostenvorschuss?

Der Kostenvorschuss wird per Post versendet sobald der Prüfauftrag von der Fahrerlaubnisbehörde beim TÜV SÜD eingeht.

Wie muss ich bezahlen?

Die Zahlung kann anhand der im Kostenvorschuss angegebenen Daten per Überweisung erfolgen. Dazu ist für jeden Bewerber eine individuelle IBAN angegeben.

Muss ich den gesamten Betrag bezahlen?

Die Bezahlung einzelner Leistungen (z.B. Theorie- oder Praxisprüfung) ist möglich. Dazu muss die gleiche IBAN verwendet werden.

Bis wann muss ich bezahlen?

Die Zahlung muss 10 Tage vor dem Prüfungstermin (Theorie oder Praxis) beim TÜV SÜD eingegangen sein. Am besten vor Festlegung des Prüftermins mit der Fahrschule abklären.

Muss ich den Zahlungsbeleg bei der Prüfung vorlegen?

Nein - die Zahlung wird bei fristgerechtem Eingang vom System ausgewiesen.

Wie erkennt die Fahrschule, dass ich bereits bezahlt habe?

Sobald die Zahlung erfolgt ist, erkennt die Fahrschule dies im OSF (Online Service Fahrschule) und der Prüfungstermin kann wie geplant durchgeführt werden.

Was passiert, wenn die Zahlung nicht bis 10 Tage vor der Prüfung erfolgt?

Erfolgt bis 10 Tage vor dem Prüfungstermin (Theorie oder Praxis) kein Zahlungseingang, kann der Prüfungstermin nicht wie geplant erfolgen und muss durch die Fahrschule neu terminiert werden.

Was mache ich, wenn der Kostenvorschuss verloren gegangen oder nicht mehr auffindbar ist?

Wenden Sie sich direkt an Ihre Fahrschule. Sie hat die Möglichkeit, Ihnen eine Kopie des Kostenvorschusses auszudrucken. Damit kann die Überweisung zeitnah vor der Prüfung durchgeführt werden. Ist dies nicht möglich, wenden Sie sich bitte an das Fahrerlaubnis-Büro Ihrer TÜV SÜD Niederlassung.

Was mache ich, wenn ich keinen Kostenvorschuss erhalten habe?

Ihre Fahrschule gibt Ihnen Auskunft darüber, wie die Abrechnung Ihrer TÜV SÜD Prüfgebühren vereinbart ist. Eine Kopie des ggf. schon ausgestellten Kostenvorschusses kann durch Ihre Fahrschule ausgedruckt werden.

Was ist zu tun, wenn sich meine Anschrift geändert hat?

Unmittelbare Meldung mit den geänderten Daten an die Fahrschule. Die Fahrschule informiert die verantwortliche TÜV SÜD Niederlassung.

Ich wechsle zu einer anderen Fahrschule. Was passiert mit meiner bereits gezahlten Prüfgebühr?

Die Prüfgebühr verfällt nicht. Sie bleibt bestehen, egal welche Abrechnung die Fahrschule bevorzugt.

Ich möchte meine Ausbildung beenden. Was passiert mit meiner bereits gezahlten Prüfgebühr?

Zahlung per Überweisung:
Wurden die Leistungen per Überweisung bezahlt, erfolgt Rückerstattung auf die entsprechende Bankverbindung.

Zahlung bar gegeben oder per "barzahlen.de"
Wurden die Leistungen bar eingezahlt oder per „barzahlen.de“ erfolgt die Rückerstattung mit folgendem Formblatt Download Rückerstattung. Dazu legen Sie dies bitte an einem TÜV SÜD Service Center in Ihrer Nähe zur weiteren Bearbeitung vor. Zur Identifikation benötigen wir Ihren Personalausweis.

Was ist ein Kostenbescheid?

Der Kostenbescheid enthält alle Leistungen, die durchgeführt und für die Zahlungen geleistet wurden. Den Bescheid erhält jeder Bewerber (auch Bewerber von Fahrschulen mit Abrechnung über Sammellistenverfahren) nach Abschluss des Prüfauftrages.

Was ist „Barzahlen.de“?

Barzahlen.de ist eine bequeme alternative Zahlungsart ohne Überweisung.

Wie funktioniert das?

Mit dem Kostenvorschuss wird ein Beleg für die Zahlungsart „Barzahlen.de“ versendet. Damit kann bei den, auf dem Beleg angegebenen Partnern (z.B. REAL, dm, ….) direkt an der Kasse bezahlt werden.

Kann die Zahlung mit Barzahlen.de auch durch andere Personen erfolgen?

Ja - jeder, der den Beleg zur Zahlung vorlegt, kann bezahlen.

Wieso steht auf dem „Barzahlen.de“-Beleg ein höherer Betrag als auf dem Kostenvorschuss?

Für diese Zahlungsart fallen Zusatzkosten an. Diese sind auf dem „Barzahlen.de“-Beleg bereits berücksichtigt.

Wie werden bereits bezahlte Leistungen nach einer Stornierung zurück erstattet?

Zahlung per Überweisung:
Wurden die Leistungen per Überweisung bezahlt, erfolgt Rückerstattung auf die entsprechende Bankverbindung.

Zahlung bar gegeben oder per "barzahlen.de"

Wurden die Leistungen bar eingezahlt oder per „barzahlen.de“ erfolgt die Rückerstattung mit folgendem Formblatt Download Rückerstattung. Dazu legen Sie dies bitte an einem TÜV SÜD Service Center in Ihrer Nähe zur weiteren Bearbeitung vor. Zur Identifikation benötigen wir Ihren Personalausweis.

Wie hoch ist die „Barzahlen.de“ Gebühr?

Bis zu einem Betrag von 160,-€ beträgt die Gebühr 0,95 € und darüber werden 1,3% des Rechnungsbetrages erhoben.

Was muss ich tun, wenn ich zum Fahrerlaubnisprüftermin erkrankt bin?

Rechtzeitige Information an die Fahrschule. Die Fahrschule hat die Möglichkeit Bewerber bis 3 Werktage vor dem Prüftermin zu tauschen bzw. einen Ersatzbewerber zu stellen.

Verfällt meine im Voraus bezahlte Prüfgebühr bei Krankheit?

Nein, wenn bis zur Meldung des nächsten Prüftermins ein ärztliches Attest im Original vorgelegt wird oder wenn durch die Fahrschule ein Ersatzkandidat gestellt wird.

Was muss ich tun, wenn ich aus einem anderen wichtigen Grund zum Fahrerlaubnisprüftermin nicht erscheinen kann?

Bitte wenden Sie sich über Ihre Fahrschule an die zuständige TÜV SÜD Niederlassung. Dort wird versucht eine individuelle Lösung für jeden Einzelfall zu finden.

Verfällt meine im Voraus bezahlte Prüfgebühr?

Ja, wenn keine individuelle Lösung für den Einzelfall gefunden werden kann.

 

 

 Wir erneuern unseren Fuhrpark!

Ab Februar haben wir zwei neue Fahrzeuge für Euch in unserm Fuhrpark. Zum einen werden wir in Zukunft unseren Schülern die ersten Fahrstunden auf dem Auto erleichtern indem Ihr die Möglichkeit habt auf einem Automatik Fahrzeug zu fahren. Somit könnt Ihr Euch zu Beginn der Ausbildung voll und ganz auf das wesentliche konzentrieren und seid nicht damit beschäftigt sich Gedanken über die Gangwahl und das abwürgen zu machen. Außerdem wird die Automatik Variante in Zukunft für die Ausbildung mit dem Anhänger eingesetzt, was die ganze Sache wesentlich erleichtert.

In der Zweirad-Ausbildung setzen wir die neue Yamaha MT 07 in der Farbe Ice-Flo ein. Ein absolutes Leichtgewicht (179 kg), natürlich mit ABS und einstellbaren Kupplungs-und Bremshebel für eine optimale Bedienbarkeit. Auf Wunsch könnt Ihr Eure Fahrstunden auf dem Bike von uns Filmen lassen. Ob damit die Fahrt zu analysieren oder einfach als Erinnerung an Eure ersten Schritte mit dem Bike.

Yamaha MT07 ice fluo


 

 

Ab sofort Unterricht mit dem neuesten Flaggschiff von SMART. 86 Zoll Interaktives SMART Display

Wir versuchen uns ständig zu verbessern.Dazu gehört auch der Einsatz von neuen Unterrichtsmitteln wie z.B. dieses SMART Board. Damit lässt sich der theoretische Unterricht noch besser gestalten. Als das zur Zeit bestes SMART Board beinhaltet die neue 7000 Serie die exklusive iQ Technologie, die mobile Endgeräte, digitale Inhalte und Software-Applikationen zu einem integrierten Lernerlebnis verbindet. Diese Serie enthält die neuesten Technologien und besten Funktionen von SMART, um das Lehren und Lernen so einfach, natürlich und interaktiv wie möglich zu gestalten. Entwickelt für Klassenunterricht, Kleingruppen und individualisiertes Lernen stellt diese SMART Board Generation den aktuellen Höhepunkt dar.

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Vorsicht, wenn sie fallen-eiskalte Bruchstücke

„Verliert ein Lkw oder auch ein Pkw während der Fahrt Eisstücke oder feste Schneereste von seiner Ladefläche oder vom Dach, begeht der Fahrer nach § 23 Abs. 1 StVO (Straßenverkehrsordnung) in Verbindung mit § 49 StVO – Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers – eine Verkehrsordnungswidrigkeit“, betont die Landesverkehrswacht mit Blick auf die
häufige Begleiterscheinung eines plötzlichen Wintereinbruchs.

„Während beim Pkw das Erkennen und Beseitigen von Schnee und Eis auf dem Fahrzeug kein Problem darstellt, ist dies beim Lkw mit teils erheblichen Schwierigkeiten verbunden“, stellt der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR) in einem besonderen Flyer zu diesem Thema fest: „Zum Erkennen von Schnee- und Eisschichten, besonders wenn diese geringe Dicken aufweisen, ist es im Rahmen der Abfahrtkontrolle für das Fahrpersonal unabdingbar, sich vor Fahrtantritt davon zu überzeugen, dass sich keine Fremdgegenstände auf dem Aufbau und dem Dach des Fahrerhauses befinden.“

Einige Lkw- oder Aufbauten-Hersteller bieten inzwischen so etwas wie ein Airbagsystem an, das die Plane anhebt, damit Wasser ablaufen kann und sich keine Taschen in der Plane bilden, in denen sich Eis ablagern könnte. Eine andere Methode ist beispielsweise die Verwendung einer Leiter zum Besteigen des Fahrzeugaufbaus – dabei sind allerdings die Bestimmungen der Berufsgenossenschaft zu beachten. Schließlich empfehlen sich sogenannte Räumstellen, die auf einigen Rast- und Parkplätzen entlang der Hauptverkehrswege in Deutschland und z. B. in Österreich eingerichtet sind.

Neues Leistungslimit für A2-Motorräder

Ebenfalls seit dem 28. Dezember 2016 gilt eine Führerscheinneuregelung für Motorradfahrer. Stufenführerschein-Neulinge dürfen mit ihrer Fahrerlaubnis A2 nur noch Motorräder mit 48 PS (35 kW) fahren, die ungedrosselt nicht mehr als 95 PS (70 kW) haben. Damit gilt auch in Deutschland was in den übrigen EU-Ländern schon seit 2013 Gesetz ist.

Nach Auskunft des Industrieverbands Motorrad (IVM) gilt allerdings für ältere A2-Führerscheine Bestandsschutz. Wer seine A2-Fahrerlaubnis zwischen dem 19. Januar 2013 und dem 27. Dezember 2016 gemacht hat, darf auch weiterhin gedrosselte Motorräder bewegen, deren Ausgangsleistung über 70 kW (95 PS) liegt – allerdings nur in Deutschland. Wer sich damit ins Ausland wagt, riskiert eine Fahrt ohne gültige Fahrerlaubnis. Mit dieser Neuregelung kommt nun auch Deutschland der vollständigen Umsetzung der 3. EU-Führerscheinrichtline nach.

Neuregelung für Fahrer von Klein-Lkw, Kleintransportern und Kleinbussen

Unter dem Eindruck eines EU-Vertragsverletzungsverfahrens hat das Bundesverkehrsministerium Änderungen im Fahrerlaubnisrecht mit weitreichenden Folgen für die Betroffenen beschlossen. Rückwirkend zum 19. Januar 2013 werden Führerscheine der Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E, die ab diesem Zeitpunkt erteilt worden sind, auf fünf Jahre befristet und nur nach Gesundheitsprüfung verlängert. Das hat das Verkehrsministerium Baden-Württemberg bekannt gegeben", so Friedrich.

Fahrerlaubnis nur noch befristet gültig

"Auch wenn die Befristung der C1, C1E -Klassen frühestens ab 19. Januar 2018 für betroffene Fahrerlaubnisinhaber relevant wird, möchten wir frühzeitig darauf hinweisen, denn die Führerscheininhaber müssen ihre Fahrerlaubnis verlängern lassen, sonst erlischt die Gültigkeit", informiert Friedrich.

Alt-Führerscheine nicht betroffen

Für Fahrerlaubnisse, die zwischen dem 1. Januar 1999 und 18. Januar 2013 neu erteilt wurden, bleibt es wie bisher bei der Befristung bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres. Dieser Personenkreis muss nichts veranlassen. Gleiches gilt für Inhaber von Fahrerlaubnisklassen (Klasse 3 alt), die bis zum 31. Dezember  1998 neu erteilt wurden; diese genießen Besitzstand und haben unbefristete Gültigkeit.

Eine weitere wesentliche Änderung betrifft die Klassen C1, C1E, C und CE, die ab dem 19. Januar 2013 erteilt worden sind. "Diese Klassen berechtigen nicht mehr Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, die zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, zu führen. Hierzu sind die Klassen D1 und D1E erforderlich", so Friedrich. Ausgenommen sind insbesondere. Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, Polizei, anerkannten Rettungsdiensten, des THW, Krankenwagen und Wohnmobile.  Die Neuregelung ist am 28. Dezember 2016 in Kraft getreten. Ein Verstoß gegen die neuen Vorgaben der Fahrerlaubnisklassen wird als Fahren ohne Fahrerlaubnis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes als Straftat sanktioniert.

 

Die Grenzen des Erlaubten …

 

Die ordnungsgemäße Sicherung von Fahrrädern und großen Gepäckstücken in oder auf dem Auto ist nicht jedermanns Sache. Trotzdem sind während der Urlaubs- und Reisezeit gerade auf den schnellen Strecken wie Autobahnen und Kraftfahrstraßen zahlreiche schwer bepackte Fahrzeuge unterwegs: Gefahren vorprogrammiert!

Neben den sonst schon fast üblichen Reifenteilen vom Schwerlastverkehr tauchen jetzt in den Verkehrsmeldungen sozusagen vermehrt Reiseartikel auf: Gerissene Spanngurte, heruntergefallene Fahrräder oder ganze Dachgepäckboxen. „Häufig fatale Folgen purer Bequemlichkeit oder schlichten Unwissens. Denn vielen Verkehrsteilnehmern fehlt es an der Vorstellungskraft, welchen Belastungen das Ladegut am Auto durch Fahrtwind, Brems- und Lenkmanöver ausgesetzt ist“, stellt die Gesellschaft für Technische Überwachung (GTÜ) fest. Gerade Dach- oder Heckträger müssten besonders auf das Fahrzeug abgestimmt sein, an dem sie zum Einsatz kommen. Nicht zuletzt, um Lack- und Blechschäden zu vermeiden, benötige man „in aller Regel einen speziell auf den jeweiligen Fahrzeugtyp abgestimmten Grundträger, der nur an den dafür vorgesehenen Befestigungspunkten am Auto sicher montiert werden kann und darf.“

Für Systeme an Anhängekupplungen gilt: Sie müssen ein zusätzliches Kennzeichen tragen. Die zulässige Stützlast der Anhängekupplung darf nicht überschritten werden. Die meisten hochwertigen Trägersysteme sind mit Bremslicht, Blinker und Rücklicht ausgerüstet, die über die Steckdose der Anhängekupplung angeschlossen werden. Diese Extra-Beleuchtung ist Pflicht, wenn die fahrzeugeigenen Vorrichtungen durch den Träger oder dessen Ladung in ihrer Sichtbarkeit beeinträchtigt werden.

Für Dachgepäckträger empfiehlt die GTÜ: Verwenden Sie keine Träger und kein Zubehör ohne Kennzeichnung. Das GS-Siegel zum Beispiel bestätigt, dass das jeweilige Produkt im Sinne der europäischen Rechtsprechung „sicher“ ist. Und wieviel Gewicht ist jetzt erlaubt? – Unterm Strich lässt sich die mögliche Zuladungaus den Angaben im Fahrzeugschein errechnen, als Differenz aus Gesamtgewicht und Leergewicht. Die GTÜ weist aber darauf hin, dass die maximal zulässige Dachlast für Pkw nicht in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist. Sie findet sich vielmehr in der Bedienungsanleitung und beträgt je nach Fahrzeugtyp im Normalfall zwischen 50 und 100 Kilogramm. Dort steht in der Regel auch die zulässige Stützlast für die Anhängekupplung (meist in ähnlicher Größenordnung). Die Stützlast findet sich bei nachgerüsteten Kupplungen auch in den dazugehörigen Zulassungspapieren. Wiegen lohnt sich also … und denken Sie an Ihr Dachgepäck vor niedrigen Einfahrten z. B. von Parkhäusern!

Die 10 Todsünden im Winter

Auch im Winter können Autofahrer jede Menge falsch machen - ob aus Unwissenheit oder falschem Regelverständnis. Dadurch gefährden sie sich und andere, zudem drohen Bußgeld und Punkte in Flensburg. Der ADAC hat die größten Autofahrer-Irrtümer bei Eis und Schnee zusammengefasst:

Mit Guckloch fahren: Ist die Frontscheibe vereist oder mit Schnee bedeckt, reicht es nicht, nur ein Guckloch freizukratzen. Wer dies tut, muss mit eingeschränkter Sicht und 10 Euro Strafe rechnen. Wichtig für gute Sicht ist auch, dass die Scheibenwischanlage mit Frostschutzmittel gefüllt ist.

Wintermantel am Steuer: Wer sich mit Wintermantel oder Daunenjacke hinters Steuer setzt, gefährdet aufgrund des nicht optimal anliegenden Gurts seine Sicherheit. Schon bei einem Crash mit 16 km/h schneidet das quer liegende Gurtband tief in den Bauch ein. Innere Verletzungen sind möglich.

Eingeschneite Verkehrsschilder missachten: Sind verschneite Verkehrsschilder aufgrund ihrer Form (z.B. Stopp oder Vorfahrt gewähren) zu erkennen, oder ist der Autofahrer ortskundig, schützt die fehlende Lesbarkeit beim Verstoß nicht vor Strafe.

Schnee auf dem Autodach: Blinker, Rücklichter, Scheinwerfer und das Kennzeichen müssen vor Fahrtantritt von Schnee und Eis befreit werden. Das gilt auch für das Autodach, damit weder der nachfolgende Verkehr noch die eigene Sicht durch herabfallenden Schnee behindert wird.

Motor laufenlassen: Den Motor beim Eiskratzen und Schneefegen nicht im Stand laufenlassen. Wer es dennoch tut, verursacht unnötigen Lärm und Abgase und riskiert 10 Euro Bußgeld. Im Stand braucht ein Motor sehr lange, bis er warm wird.

Bremsweg unterschätzen: Mit Sommerreifen ist der Bremsweg doppelt so lang. Auch herkömmliche Ganzjahresreifen benötigen im Durchschnitt etwa eine Fahrzeuglänge mehr zum Anhalten als ein guter Winterreifen. Wer trotz verschneiter Straßen ohne Winter- oder Ganzjahresreifen unterwegs ist, wird mit 60 Euro Geldbuße und einem Punkt in Flensburg bestraft. Wer durch falsche Bereifung den Verkehr behindert, bekommt 80 Euro Bußgeld und einen Punkt.

Räum- und Streufahrzeuge überholen: Von Überholmanövern rät der ADAC dringend ab - denn vor Räum- und Streufahrzeugen ist die Fahrbahn häufig gefährlich glatt. Einem entgegenkommenden Räumfahrzeug sollten Autofahrer ausreichend Platz lassen. Denn die Schneeschaufel ist deutlich breiter als das Fahrzeug selbst - das wird leicht unterschätzt.

Recht auf Winterdienst: Obwohl der Winterdienst Tag und Nacht im Einsatz ist, können nicht alle Straßen immer und zu jeder Zeit geräumt und gestreut sein. Autofahrer haben keinen Rechtsanspruch auf freie Fahrbahnen und müssen ihre Fahrweise und Geschwindigkeit immer den Witterungsbedingungen anpassen.

Auto am Straßenrand abstellen: Wer seinen Wagen mit abgelaufenem Saisonkennzeichen auf öffentlichen Plätzen oder Straßen abstellt, zahlt 40 Euro, bekommt einen Punkt und muss die Kosten fürs Abschleppen zahlen.

Ungesichertes Wintergepäck: Bei einem Unfall kann Wintergepäck schnell gefährlich werden: Ski bohren sich in Rückenlehnen, Skistiefel treffen Köpfe, Insassen werden schwer verletzt. Ein ungesicherter Koffer mit etwa 20 Kilogramm trifft bei einem Crash mit Tempo 50 mit einer Wucht von bis zu einer Tonne auf. Deshalb Dachboxen, Skiträger und Spanngurte nutzen. Ungesicherte Ladung wird mit einem Punkt in Flensburg und bis zu 75 Euro Strafe geahndet.

 

Ihr seid unzufrieden mit Eurer alten Fahrschule?

Zu viele Fahrstunden? Unfreundlicher Fahrlehrer? Schlechte Ausbildung?

Kurz gesagt: Es macht Euch keinen Spaß!

Oder seid Ihr Umgezogen und habt die Fahrausbildung unterbrochen?

Kein Problem. Wir erledigen für Euch alle Formalitäten ohne dass Euch zusätzliche Kosten entstehen und ohne das Ihr mit der alten Fahrschule persönlich was erledigen müsst.